Für die Kontaktaufnahme zu uns stehen die folgenden Funktionen für Sie zur Auswahl:
Gerne erwarten wir auch Ihren Anruf unter: 04451 86 06-41 (Standort Varel) oder 030 430 321-40 (Standort Berlin).
Falls Sie uns außerhalb der Geschäftszeiten anrufen, können Sie Ihre Nachricht unter Angabe des Aktenzeichens auf unserem Anrufbeantworter hinterlassen. Wir rufen Sie dann schnellstmöglich zurück.
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Füllen Sie bitte das nachfolgende Formular aus. Wir rufen Sie an. Wenn möglich berücksichtigen wir dabei Ihren Wunschtermin.
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Alle mit Sternchen gekennzeichneten Formularfelder sind Pflichtfelder. Es handelt sich um Mindestangaben, um das Formular zu versenden.
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Im Sinne einer gütlichen Einigung sind wir grundsätzlich in jedem Bearbeitungsstadium zu einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit. Die Ratenhöhe muss jedoch angemessen sein. Den Antrag auf Ratenzahlung können Sie uns formlos übermitteln oder auch hier über unser Online-Portal.
Sofern die Gesamtforderung in maximal drei Monatsraten gezahlt wird, verzichten wir auf die Berechnung der Einigungsvergütung. Lediglich die weiterlaufenden Verzugszinsen erhöhen den aktuellen Forderungsstand. Bei längerfristigen Abzahlungsvergleichen entsteht eine Einigungsvergütung analog Nr. 1000 VV RVG i.V. mit§ 31 b RVG zzgl. Post- und Telekommunikationsleistungen zzgl. analog Nr. 7002, 7008 VV RVG. Solange Sie die Zahlungsvereinbarung einhalten verzichten wir auf die Titulierung und auf die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Überweisungen oder Bareinzahlungen können auf unser Treuhandkonto erfolgen:
Raiffeisen-Volksbank Varel-Nordenham eG,
IBAN: DE 17 2826 26 73 0 121 690 200
Berliner Volksbank eG,
IBAN: DE 62 1009 0000 1131 5010 10
Bitte geben Sie im Verwendungszweck das Aktenzeichen und Ihren Namen an, damit Ihre Zahlung korrekt zugeordnet werden kann. Während unserer Geschäftszeiten von 8:30 – 16:00 Uhr ist auch die Barzahlung in unseren Büros möglich.
Wenn Sie eine Geldleistung o. Ä. nicht pünktlich zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt begleichen, geraten Sie in Zahlungsverzug. Gläubiger und Gläubigerinnen haben dann Anspruch auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Bei den lnkassokosten handelt es sich um den Verzugsschadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 BGB.
Wenn die Gläubiger/-innen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie auch die Umsatzsteuer auf die lnkassokosten ersetzen.
Laut § 288 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei B2B-Geschäften 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet und amtlich bekannt gemacht. Er beträgt aktuell -0,88 % (Stand 01.07.2020).